SächsTranspG
Information zum Transparenzgesetz
Am 1. Januar 2023 tritt das Sächsische Transparenzgesetz (SächsTranspG)
in Kraft, welches jeder Person ein Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber den transparenzpflichtigen Stellen des Freistaates Sachsen gewährt, soweit keine Ausnahme gilt (Transparenzanspruch).
Schulen unterliegen lediglich einer eingeschränkten Transparenzpflicht. Sie
sind gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 SächsTranspG zur Informationserteilung nur verpflichtet, „soweit Informationen über den Namen von
Drittmittelgebern, die Höhe der Drittmittel und die Laufzeit der mit Drittmitteln
finanzierten abgeschlossenen Forschungsvorhaben betroffen sind“.